Dithmarscher Korrosionsschutz- und Reinigungsservice GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Etwaige
getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
2. Die im Auftrag (Leistungsbeschreibung) festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der zu
erbringenden Leistung umfassend und abschließend fest. Angebote des Auftraggebers sind grundsätzlich
freibleibend, solange Aufträge nicht schriftlich bestätigt wurden.
3. Haftungsausschluss
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder
eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem
Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 aufgeführten Fälle
gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatz (insbesondere für
Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
4. Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung – gleich aus welchem
Rechtsgrund – beträgt 3 Monate.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des
Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen, die nicht im Zusammenhang
mit einem Mangel stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist nach Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels oder soweit der Auftraggeber eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
b) Die Verjährungsfrist gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung, im Falle - nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen
für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
5. Der Auftraggeber stellt am Ort der Ausführung des jeweiligen Reinigungs- bzw. Montageauftrags auf Wunsch des Auftragnehmers Hilfspersonal, Hilfsstoffe sowie Strom, Wasser o. ä. auf seine Kosten zur Verfügung. Eingesetztes Hilfspersonal gilt als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe des Auftraggebers.
6. Nachbesserung
Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung nicht zur erneuten Erbringung der Leistungen verpflichtet. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Leistung des Auftragnehmers als genehmigt.
7. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind in zumutbarem Umfang jederzeit zulässig. Soweit technische, wirtschaftliche oder administrative Erfordernisse es unumgänglich erscheinen lassen, ist der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers berechtigt, die Ausführung des Auftrages zu ändern. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 7 Tage nach der Abnahme in Verzug, sofern er nicht bezahlt hat. Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der
Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag
(einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln
behafteten – Leistung steht.
8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Kündigung des Vertrages ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes dem
Auftragnehmer die bereits angefallenen Kosten zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten den Nachweis zu führen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Anspruch zusteht, der Auftragnehmer kann weitergehende Ansprüche geltend machen.
9. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Allgemeiner Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Auftragsnehmers
11. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Etwaige
getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
2. Die im Auftrag (Leistungsbeschreibung) festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der zu
erbringenden Leistung umfassend und abschließend fest. Angebote des Auftraggebers sind grundsätzlich
freibleibend, solange Aufträge nicht schriftlich bestätigt wurden.
3. Haftungsausschluss
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder
eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem
Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 aufgeführten Fälle
gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatz (insbesondere für
Schadensersatzansprüche neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
4. Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung – gleich aus welchem
Rechtsgrund – beträgt 3 Monate.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des
Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen, die nicht im Zusammenhang
mit einem Mangel stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist nach Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels oder soweit der Auftraggeber eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
b) Die Verjährungsfrist gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung, im Falle - nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen
für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
5. Der Auftraggeber stellt am Ort der Ausführung des jeweiligen Reinigungs- bzw. Montageauftrags auf Wunsch des Auftragnehmers Hilfspersonal, Hilfsstoffe sowie Strom, Wasser o. ä. auf seine Kosten zur Verfügung. Eingesetztes Hilfspersonal gilt als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe des Auftraggebers.
6. Nachbesserung
Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung nicht zur erneuten Erbringung der Leistungen verpflichtet. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Leistung des Auftragnehmers als genehmigt.
7. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind in zumutbarem Umfang jederzeit zulässig. Soweit technische, wirtschaftliche oder administrative Erfordernisse es unumgänglich erscheinen lassen, ist der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers berechtigt, die Ausführung des Auftrages zu ändern. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers 7 Tage nach der Abnahme in Verzug, sofern er nicht bezahlt hat. Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der
Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag
(einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln
behafteten – Leistung steht.
8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Kündigung des Vertrages ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes dem
Auftragnehmer die bereits angefallenen Kosten zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten den Nachweis zu führen, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Anspruch zusteht, der Auftragnehmer kann weitergehende Ansprüche geltend machen.
9. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Allgemeiner Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Auftragsnehmers
11. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.